please Personal GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung
Stand 01. Juli 2022
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsdetails im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen aus dem Titel der Arbeitskräfteüberlassung/Arbeitskräftevermittlung zwischen der
please Personal GmbH
kurz „please“ genannt
und
dem Vertragspartner
kurz „Auftraggeber“ genannt.
-
„please “ erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Änderungen oder Abweichungen oder jegliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von „please “ schriftlich unterfertigt ausgestellt sind. Angestellte von „please “ sind nicht berechtigt, auf die Schriftform zu verzichten.
-
Angebote von „please“ sind freibleibend. Das Auftragsverhältnis sowie die Zustimmung zu diesen AGB kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Arbeitgeber oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens „please“ oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen oder vermittelten Arbeitskräfte zustande.
-
Vertragsinhalt ist die Arbeitskräfteüberlassung bzw. Arbeitskräftevermittlung, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen, kein Arbeitserfolg und kein Werk.
-
Art der Überlassung, Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von „please“.
-
Bei Überlassungen ergeben sich die Ankündigungsfristen vom Ende der Überlassung durch die jeweilige von „please“ einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist zuzüglich einer Woche. Sämtliche Belastungen, die sich durch die Beachtung von Kündigungsbeschränkungen ergeben, vom Auftraggeber zu tragen.
-
Bei Verletzung dieser Ankündigungspflichten hält der Auftraggeber „please“ für daraus entstehende Schäden schad- und klaglos.
-
„please“ versichert, dass die von „please“ überlassenen Arbeitskräfte (in Folge Arbeitskräfte genannt) über die aus der Berufsbezeichnung hervorgehenden durchschnittlichen Qualifikationen verfügen. Zusätzlich ausbedungene Qualifikationen bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Bestätigung von „please“.
-
„please“ übernimmt die Haftung für die durchschnittliche Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte bzw. für ausdrücklich bedungene Eigenschaften. Der Auftraggeber überprüft diese durchschnittliche Qualifikation (ausdrücklich ausbedungene Eigenschaften) in einer dafür angemessenen Frist von drei Arbeitstagen. Diesbezügliche Mängel sind bei sonstigem Ausschluss binnen dieser Frist schriftlich oder per E-Mail geltend zu machen. Anderenfalls gelten die durchschnittlichen Qualifikationen bzw. die ausdrücklich ausbedungenen Eigenschaften als gegeben. Spätere Reklamationen sind daher ausgeschlossen. „please“ haftet außerdem nicht für Schäden (auch nicht an Arbeitsmitteln), die überlassenen Arbeitskräfte verursachen. (Hinweis: Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt zwischen dem Auftraggeber und der überlassenen Arbeitskraft).
-
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber auch keine sonstigen Regressansprüche gegenüber „please“ hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass überlassene Mitarbeiter/innen der Arbeit z.B. aus unvorhersehbaren Gründen wie z.B. bei Krankheit, persönlicher Verhinderungsgründe oder auch unentschuldigtes Fernbleiben etc. fernbleiben.
-
„please“ ist in begründeten Fällen berechtigt, Arbeitskräfte durch andere gleich qualifizierte Arbeitskräfte zu ersetzen. Dem Auftraggeber darf dadurch kein Nachteil erwachsen.
-
„please“ ist vom Auftraggeber vor jedem einzelnen Vertragsabschluss über den anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über geltende Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen bzw. sonstigen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat) betreffend betriebsübliche Entlohnung, Arbeitszeit und sonstige betriebliche Besonderheiten vollständig zu informieren. Gleiches gilt hinsichtlich jeder diesbezüglichen Änderung.
-
Während der Überlassung in den Betrieb des Auftraggebers gilt dieser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitskräfteschutzvorschriften. Dies schließt die Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Arbeitszeitrechts ein.
-
Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs- Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung etc.) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche, ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen (auch Eignungsuntersuchungen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
-
Der Auftraggeber gilt auch als Dienstgeber im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und der Diskriminierungsverbote und haftet dem Überlasser „please“ für alle aus der Verletzung dieser Vorschriften resultierenden Aufwendungen und Schäden.
-
„please“ ist berechtigt, die Arbeitsbedingungen zu überprüfen und die Überlassung mit sofortiger Wirkung zu beenden, sollten die Arbeitskräfteschutz- und Arbeitszeitbestimmungen fortgesetzt nicht eingehalten werden.
-
Der Auftraggeber sagt zu, am Ende jeder Arbeitswoche den Stundennachweis der Arbeitskräfte auf Richtigkeit zu prüfen und diesen firmenmäßig zu unterfertigen. Diese Aufzeichnungen werden der Abrechnung zugrundegelegt. Spätere Reklamationen sind nicht möglich. Der Auftraggeber wird „please“ hinsichtlich aller Ansprüche der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit unrichtig geführten Stundennachweisen schad- und klaglos halten.
-
Für Arbeitszeiten außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit kommen die im geltenden Kollektivvertrag des Auftraggebers angeführten Zuschläge zur Verrechnung.
-
Sämtliche Rechnungen von „please “ sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. Zahlungen zurückzuhalten.
-
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. als vereinbart. Für den Fall, dass eine Mahnung des aushaftenden Betrages notwendig wird, kann „please“ Mahnspesen in Höhe von € 15,– plus USt je Mahnung in Rechnung stellen.
-
Als Einsatzort für die überlassenen Arbeitskräfte gilt ausschließlich die Vereinbarung laut Auftragsbestätigung. Bei Entsendung /Einsatz außerhalb des Beschäftigerbetriebes anfallende Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
-
Eventuelle Verschwiegenheitsvereinbarungen werden zwischen dem Auftraggeber und den bereitgestellten Mitarbeiter/innen direkt getroffen.
-
Der Auftraggeber kann „please“ ausdrücklich auch als Arbeitskräftevermittler in Anspruch nehmen. Der Auftraggeber ist daher berechtigt, die/den Mitarbeiter/in jederzeit direkt anzustellen, „please“ wird einer Übernahme nicht entgegenstehen.
Der Auftraggeber anerkennt dabei ausdrücklich, dass „please“ für die Vermittlung eine angemessene Vergütung zusteht. Die Vermittlungsvergütung wird wie folgt auf Basis Vollzeit festgelegt:
● war die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter 0 bis 6 Monate bei please beschäftigt und überlassen: 2,5 Bruttomonatsentgelte
● war die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter 6 bis 12 Monate bei please beschäftigt und überlassen: 1,75 Bruttomonatsentgelte
● war die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter 12 bis 18 Monate bei please beschäftigt und überlassen: 1 Bruttomonatsentgelt
● war die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter über 18 Monate bei please beschäftigt und überlassen: 0,5 Bruttomonatsentgelt.
-
Erfolgt die direkte Anstellung einer von „please“ dem Auftraggeber genannten Arbeitskraft schon vor der Beschäftigung und Überlassung durch „please“ so beträgt die Vermittlungsvergütung entsprechend dem Punkt 22 das 2,5-fache Bruttomonatsentgelt der somit vermittelten Arbeitskraft auf Basis Vollzeit.
-
Der Auftraggeber verzichtet auf das Recht zur Anfechtung eines Vertrages mit „please“ wegen Irrtums und wegen laesio enormis.
-
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht beeinträchtigt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.
-
Erfüllungsort für alle Geldschulden ist Graz. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung/Personalvermittlung gilt zwischen „please“ und dem Auftraggeber die Anwendung österreichischen Rechtes und der ausschließliche Gerichtstand Graz für vereinbart.